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Pressemitteilung "Schutzhütte Kronsbergheide" vom 21.02.2024

Der Rat der Gemeinde Amelinghausen hat am 20.02.2024 einstimmig beschlossen, dass das Antragsverfahren zur bau- und naturschutzrechtlichen Genehmigung der durch die Landjugend Amelinghausen im Rahmen der 72-Stunden-Aktion errichteten Schutzhütte in der Kronsbergheide fortgesetzt werden soll.

Pressemitteilung

Amelinghausen, den 21.02.2024 Schutzhütte Kronsbergheide

 

Der Rat der Gemeinde Amelinghausen hat am 20.02.2024 einstimmig beschlossen, dass das Antragsverfahren zur bau- und naturschutzrechtlichen Genehmigung der durch die Landjugend Amelinghausen im Rahmen der 72-Stunden-Aktion errichteten Schutzhütte in der Kronsbergheide fortgesetzt werden soll.

Der Landkreis Lüneburg hatte am 07.02.2024 mitgeteilt, dass auch nach einer erneuten Prüfung des Sachverhaltes keine Genehmigung für die Schutzhütte erteilt werden kann. Weiter hat die Kreisverwaltung darum gebeten, die Schutzhütte zurückzubauen und vorgeschlagen, sie auf dem Parkplatz an der B 209 wieder zu errichten. Ein Einlenken der Gemeinde Amelinghausen würde dazu führen, dass sich die Kreisverwaltung die Arbeit rund um die Widerspruchsbescheide sparen könne, weiter sei die Umsetzung der Hütte auf den Parkplatz ein weiterer neuer Vorschlag der Kreisverwaltung. Ein weiterer Vorschlag der Kreisverwaltung im Gespräch am 07.02.2024 war die sogenannte „Amerikanische Versteigerung“ der Schutzhütte.

Der Rat der Gemeinde Amelinghausen bewertete dies grundsätzlich anders. Zunächst ist aus Sicht der Gemeinde Amelinghausen kein neuer Vorschlag gemacht worden, die Vorschläge der Kreisverwaltung starten allesamt damit, dass die Schutzhütte zurückgebaut werden muss. Ein Rückbau der Hütte und eine Wiedererrichtung an anderer Stelle ist jederzeit, ggf. auch nach einem negativ verlaufenen Verfahren, möglich.

Der Rat der Gemeinde Amelinghausen hielt gestern Abend erneut fest, dass eine Genehmigung an Ort und Stelle nach wie vor möglich sei. Dies wird mittlerweile durch unseren Rechtsbeistand genauso bestätigt wie durch Stadtplanungsingenieure.

Baurechtlich ist dafür erforderlich, dass der Landkreis Lüneburg anerkennt, dass es sich bei der Hütte um eine Schutzhütte handelt. Damit ist sie gem. § 60 NBauO i.V.m. Anlage I Nr. 1.7 genehmigungsfrei. Stand heute hält der Landkreis an seinem Standpunkt fest, dass es sich bei der Hütte nicht um eine Schutzhütte handelt. Eine Begründung, warum es sich nicht um eine Schutzhütte handelt, außer, dass sie dafür zu groß sei, gibt die Kreisverwaltung dafür nicht. Hier sei angemerkt, dass es keine Rechtsprechung zu der Frage gibt, wie groß eine Schutzhütte im Sinne der NBauOsein darf. Aus anderen Wanderregionen, auch in Niedersachsen und auch in Schutzgebieten, kennen wir noch größerer Schutzhütten.

Weiter ist erforderlich, dass der Landkreis Lüneburg anerkennt, dass es sich bei der Schutzhütte um eine „einfache landschaftsgebundene Erholungseinrichtung“ gem. § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (LSG-VO) handelt. Einfach, weil keinerlei Ver- und Entsorgungsvorrichtungen vorhanden sind; landschaftsgebunden, weil sie sich ideal ins Landschaftsbild einfügt; und Erholungseinrichtung, weil sie vielen Wanderern und Rastsuchenden Schutz bietet und damit auch der Erholung dient. Weiter müsste diese „einfach landschaftsgebundene Erholungseinrichtung“ mit dem Schutzzweck der LSG-VO vereinbar sein. Besonderer Schutzzweck ist nach § 1 Abs. 4 LSG-VO auch „die Bedeutung“ für die Erholungsnutzung“ und damit durchaus vereinbar.

Wenn der Landkreis Lüneburg nun für sich reklamiert, dass es sich bei der Fläche um ein Biotop handelt, dass nach § 30 BNatSchG nicht zerstört oder erheblich beeinträchtigt werden darf, sei darauf hingewiesen, dass dieses Biotop (Magerrasen) rund 2.100 m² groß ist. Die rund 30 m² große Schutzhütte zerstört das Biotop also nicht und führt auch nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung, da über 2.000 m² unberührt bleiben.

Die genannten Sachverhalte könnte der Landkreis Lüneburg aus Sicht der Gemeinde Amelinghausen exakt so auslegen und eine Genehmigung erteilen. Der Standpunkt der Kreisverwaltung ist leider nach wie vor ein anderer. Da es sich jedoch um eine Reihe sogenannter unbestimmter Rechtsbegriffe handelt, bittet die Gemeinde Amelinghausen um Verständnis darum, dass ein Interesse daran besteht, diese unbestimmten Rechtsbegriffe im Zweifel aufklären zu lassen.

Im Gespräch am 07.02.2024 macht die Kreisverwaltung deutlich, dass ihre Entscheidung auch darauf beruht, vor Nachahmungen abzuschrecken. Diese Argumentation läuft aus Sicht der Gemeinde Amelinghausen völlig fehl, denn nirgends im Landkreis Lüneburg existieren von extern ausgezeichnete Premiumwanderwege, die derart hoch frequentiert werden, wie die in der Samtgemeinde Amelinghausen. Wo soll also ein anderer öffentlicher Träger das Interesse haben, eine solche Hütte zu errichten?

Darüber hinaus möchte die Gemeinde Amelinghausen erneut deutlich machen, dass sie viele Vorschläge zur Veränderung der Schutzhütte unterbreitet hat: Verkleinerung an Ort und Stelle, Rückbau aller Außenanlagen, Begrünung des Daches, Rückbau des Pflasterbodens, Rückbau einzelner Wände. Auch ist die Gemeinde Amelinghausen nach wie vor bereit, einen Ausgleich für die 30 m² überbauten Magerrasen zu leisten, der für den Naturschutz einen deutlich höheren Wert haben könnte.

Der Rat der Gemeinde Amelinghausen machte gestern Abend auch deutlich, geschlossen hinter der Landjugend Amelinghausen und den vielen Amelinghausener Bürgerinnen und Bürgern zu stehen, die sich regelmäßig melden und für den Erhalt der Schutzhütte werben.

Abschließend möchte der Rat der Gemeinde Amelinghausen seine Verwunderung darüber zum Ausdruck bringen, wie der Landkreis Lüneburg öffentlich zu dem Thema agiert. In seiner Pressemitteilung vom 16.10.2023 heißt es: „Die Verwaltung hat alle Ausnahmemöglichkeiten geprüft, keine davon greift. Das bestätigt auch das Umweltministerium als übergeordnete Rechtsaufsicht.“ Mit Schreiben vom 19.10.2023 haben wir diesen Sachverhalt beim Umweltministerium hinterfragt. Mit E-Mail vom 23.11.2023 teilte das Umweltministerium mit, dass dies nicht zutrifft. Diese Tatsache betrübt uns als Mitgliedsgemeinde des Landkreises Lüneburg nachhaltig.

Der Gemeinde Amelinghausen ist sich durchaus bewusst, dass es rechtlich anspruchsvoll ist, in einem gerichtlichen Verfahren darzulegen, einen Anspruch auf eine Genehmigung zu erhalten. Der Gemeinde Amelinghausen geht es hier jedoch vornehmlich darum, aufzuzeigen, dass die Entscheidung der Kreisverwaltung unproblematisch anders ausfallen kann.

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