Der Betreiber oder die Betreiberin öffentlicher Waagen und das Betriebspersonal müssen öffentliche Wägungen
- gewissenhaft und unparteiisch vornehmen,
- ablehnen, wenn sie oder einer ihrer Angehörigen ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis haben.
Wägeergebnisse darf nur derjenige bescheinigen, der diese selbst ermittelt hat.
Weitere Einzelheiten zum Mess- und Eichwesen in Niedersachsen, zu Ansprechpartnern sowie zu den gesetzlichen Grundlagen des Mess- und Eichwesens sind dem Internetauftritt der zuständigen Stelle zu entnehmen.
Mess- und Eichwesen Niedersachsen